Verbot für den Verkauf nikotinhaltiger Liquide in der Schweiz aufgehoben!

04 Mai

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Bundesverwaltungsgerichts Entscheid vom 24. April 2018 : “Das vom BLV verfügte «Verbot für den Verkauf nikotinhaltiger Liquide» in der Schweiz hat keine Gültigkeit mehr. Das heisst, in der Schweiz dürfen ab sofort nikotinhaltige Liquide verkauft werden.

Die Aufhebung der Verfügung ändert nichts an der bereits bestehenden Gesetzgebung in der Schweiz; sie betrifft ausschliesslich Händler. Für Konsumenten ändert sich nichts, ausser, dass die geliebten nikotinhaltigen Liquide nicht mehr wie bisher im Ausland bestellt werden müssen, sondern beim Händler des Vertrauens zu bekommen sind und dort auch probiert werden können. Die Grösse der Liquide mit Nikotin sind auf 10ml Inhalt und von 0mg bis maximal 20mg Nikotin beschränkt.

Für denjenigen der seine Liquide bisher lieber selber mischte und mit Nikotin angereichert hat, ändert sich nichts. Die Einfuhr von nikotinhaltigen Flüssigkeiten beträgt weiterhin 150ml, alle 60 Tage, für den Eigenbedarf. Eine Begrenzung der Nikotinstärke gibt es nicht.

Einzig dem gewerblichen Import von nikotinhaltigen Flüssigkeiten, ist Schweizer Händlern eine Begrenzung von maximal 20mg/ml Nikotin auferlegt.

Fazit dieser Anpassung:

Auch wenn nicht alles gesetzlich so geregelt wurde wie wir uns das wünschen würden, ein grosses Hip Hip Hurra denen die sich so fest für die Sache engagiert haben. Man kann es durchaus positiv sehen.

Erfreulich für den Konsumenten, dass sich endlich etwas bewegt hat und man sich mit nikotinhaltigen Liquiden nicht mehr kriminell fühlen muss. Lästige Kontrollen durch den Zoll fallen jetzt weg, da die fertigen Produkte bequem im eigenen Land eingekauft werden können.

Schön, dass die grenznahen Händler nicht mehr handicapiert sind, weil sie, nicht wie ihre EU-Nachbarschaft, kein Nikotin verkaufen durften. So mancher Kunde hat sich dadurch im Ausland eingedeckt und der Umsatz ging verloren.

Weiter so, immer noch in der Hoffnung, dass die Schweiz ihre eigene Regelung bekommen wird und nicht eine, die von der TPD2 kopiert ist.

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